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Vogelschutzgebiete
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Vogelschutzrichtlinie der EU
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Die Vogelschutzrichtlinie der EU (Richtlinie 79/409/EWG) trat 1979 in Kraft und regelt den Schutz der wildlebenden Vogelarten
und ihrer Lebensräume. Sie war das erste gemeinsame Naturschutz-Regelwerk der damaligen Europäischen Gemeinschaft.
30 Jahre später wurde diese Vogelschutzrichtlinie novelliert ("Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten").
Die neue Richtlinie trat am 15. Februar 2010 in Kraft.
Die Vogelschutzrichtlinie beinhaltet verschiedene Anhänge. Darin werden Vogelarten aufgelistet, die von besonderer Bedeutung
und daher schützenswert sind. Aber auch solche Arten werden benannt, welche bejagt werden dürfen.
- Anhang I: Vogelarten, für die in ganz Europa besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind (u.a. Ausweisung von Schutzgebieten)
- Anhang II: Auflistung jagdbarer Vogelarten
- Anhang III: Auflistung von Vogelarten und Teilen und Erzeugnisse dieser Arten, die unter bestimmten Voraussetzungen gehandelt werden dürfen
- Anhang IV: Verbotene Jagd- und Fangmethoden
- Anhang V: Themen, an denen verstärkt geforscht werden soll
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Vogelschutzgebiete (SPA: Special Protection Area)
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In Anhang I der Richtlinie werden besonders gefährdete und schutzwürdige Vogelarten aufgeführt. Die EU-Mitgliedsstaaten sind
verpflichtet, die zur Erhaltung dieser Arten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten
(SPAs: Special Protection Areas) zu erklären.
Die Ausweisung von Schutzgebieten für die besonders schutzwürdigen Arten verlief nur schleppend. Deshalb hat BirdLife International,
der Dachverband des NABU, eigene Listen vorgelegt (Important Bird Areas (IBAS)).
Im Juni 2007 beschloss die Europäische Kommission die Einreichung einer Klage gegen sieben Bundesländer,
darunter auch Baden-Württemberg, weil diese auch nach 30 Jahren immer noch nicht alle erforderlichen Vogelschutzgebiete
ausgewiesen hatten.
Zusammen mit den Schutzgebieten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bilden die benannten Vogelschutzgebiete
das europaweit zusammenhängende Schutzgebietsnetz Natura 2000.
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Vogelschutzverordnung (VSG-VO)
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Inzwischen hat Baden-Württemberg der Europäischen Union die Vogelschutzgebiete benannt. Mit der
"Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO)"
vom 5. Februar 2010 wurden die Gebiete festgelegt.
In Anlage 1 sind die melderelevanten Vogelarten sowie die sich hieraus ergebenden Erhaltungsziele für die 90 Vogelschutzgebiete
aufgeführt. Baden-Württemberg ist verantwortlich für eine bestimmte Vogelart, wenn mindestens 20 Prozent des deutschen Gesamtbestands
der Art im Land vorkommt, so wie beispielsweise der Wanderfalke.
Im Landkreis Rastatt, Stadtkreis Baden-Baden und südlichen Landkreis Karlsruhe wurden fast 15.000 Hektar Fläche als Vogelschutzgebiet benannt.
Ein Großteil der Gebiete befindet sich in den Rheinniederungen zwischen Wintersdorf und Karlsruhe.
Die Anlage 2 der VSG-VO umfasst die parzellengenauen Gebietskarten im Maßstab 1:5.000.
Die Vogelschutzverordnung ist lediglich eine Sammelverordnung. Sie enthält jedoch keine genaueren Regelungen wie Gebote oder Verbote.
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Links und Literatur
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Richtlinie 79/409/EWG (Stand 1. Januar 2007)
Richtlinie 2009/147/EWG (Stand 30. November 2009)
Bundesamt für Naturschutz: Steckbriefe für Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete in Deutschland
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